Satzung des Kreisverbandes Nordsachsen

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2008 in Oschatz,
Erste Änderung am 09. Dezember 2011 auf der Mitgliederversammlung in Oschatz, zweite Änderung am
07. November 2020 auf der Mitgliederversammlung in Oschatz.

§ 1 Selbstverständnis

Der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Nordsachsen ist eine Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Kreisverband hat seine Wurzeln in der Bürgerbewegung des Herbstes 1989 und verbindet Menschen aus der Region Nordsachsen. Seine politischen Ziele orientieren sich an dem Prinzip der Nachhaltigkeit, der Bewahrung der Umwelt, der Gerechtigkeit zwischen den Generationen und allen Menschen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter. Diese Ziele verfolgen wir gewaltfrei durch die basisdemokratische Teilnahme an der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden die Mitglieder des Kreisverbandes an der Politik der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so effektiv wie möglich mitarbeiten und die politischen Positionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Nordsachsen nach außen vertreten.

§ 2 Name und Tätigkeitsgebiet

1. Der Regionalverbandverband trägt den Namen “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Nordsachsen”.

2. Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Nordsachsen.

§ 3 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzungen und den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dauerhaft anerkennt, sowie einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen und auf Antrag des Bewerbers der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt nach einer entsprechenden Entscheidung des Vorstandes, wenn nach zweimaliger Aufforderung ein rückständiger Beitrag nicht gezahlt wurde.
4. Die Mitglieder haben das Recht, über die politische Arbeit des Kreisverbandes informiert zu werden, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes aktiv zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
5. Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig Beiträge zu bezahlen.
6. Die Höhe des Beitrages soll sich an einem Betrag in Höhe von 1% des Nettoeinkommens orientieren. Über niedrigere Beitragszahlungen, zum Beispiel für Schüler, Studenten und Menschen ohne Einkommen, entscheidet der Vorstand. Die Voraussetzung für eine geringere Beitragszahlung ist eine aktive Teilhabe an der Arbeit des Kreisverbandes.

§ 4 Sympathisantinnen und Sympathisanten

Der Kreisverband fördert die Mitarbeit von Sympathisanten und Sympathisantinnen. Diese haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung des Kreisverbandes zu beteiligen, insbesondere bei inhaltlichen Fragen Anträge und Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben.

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, wählt die Delegierten für die Landes- und Bundesebene, entscheidet über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen, beschließt das Kommunalwahlprogramm für Nordsachsen, verabschiedet den Haushaltsplan, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entscheidet über dessen Entlastung und entscheidet mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes über die Änderung der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl einer Rechnungsprüfungskommission beschließen. Nach Paragraph 40 BGB, findet der Paragraph 33 BGB keine Anwendung.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn zehn oder mehr Mitglieder des Kreisverbandes dies wünschen.
3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Auf eine geplante Änderung der Satzung oder einen Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes muss in der Einladung hingewiesen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
a.) die Mitglieder spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich per Brief unter Angabe des Ortes und der Zeit eingeladen wurden. Jedes Mitglied kann eine von der Briefform abweichende Zustellform selbst festlegen. Diese Zustellform ist dem Vorstand mitzuteilen.
b.) zehn Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
5. Die Einladung per Onlineversand ist möglich.
6. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Kreisverband hat einen Vorstand. Dieser vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Paragraph 26 Absatz 2 BGB findet Anwendung.
2. Jedes ordentliche Mitglied des Kreisverbandes kann Vorstandsmitglied sein.
3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes in geheimer Wahl gewählt.
4. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
5. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
6. Jeder Ortsverband des Kreisverbandes kann ein beratendes Mitglied in den Vorstand entsenden. Die beratenden Mitglieder der Ortsverbände sind vom
Vorstand zu seinen Sitzungen einzuladen. Beratende Mitglieder haben im Vorstand Rederecht, aber kein Stimmrecht.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vorstandes und / oder ein ordentliches Mitglied des Kreisverbandes zum Kreisgeschäftsführer ernennen und ihm Geschäftsführungsbefugnis über alle oder Teile der Geschäfte des Kreisverbandes übertragen.
9. Der Vorstand hat die Aufgaben,

a. den Verband nach außen zu vertreten
b. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
c. politische Diskussionen und Aktionen zu organisieren,
d. eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und gegenüber den Mitgliedern und der Landespartei Rechenschaft nach Maßgabe der Gesetze zu    legen,
e. einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern politisch und finanziell Rechenschaft abzulegen.
f. den Kreisverband gegenüber der Landes- und Bundespartei zu vertreten.

§ 8 Der Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen.
2. Mitglieder des Beirates sollen Menschen mit besonderen Kenntnissen in grünen oder auch anderen relevanten Themen sein, die mit ihrem Fachwissen die Entscheidungsfindung des Vorstandes, unterstützen können.
3. Die Mitglieder des Beirates werden für 2 Jahre in ihr Amt gewählt.
4. Der Beirat wird vom Vorstand zu seinen Sitzungen eingeladen, hat dort Rede- aber kein Stimmrecht.

§ 9 Auflösung/Fusion

1. Der Kreisverband löst sich auf oder kann mit einem anderen Kreisverband fusionieren, wenn in einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes für die Auflösung oder für die Fusion stimmt.
2. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Kreisverbandes an Bündnis 90/Die Grünen in Sachsen übertragen, im Falle der Fusion an die Organisationseinheit, in die der Kreisverband aufgeht, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine hiervon abweichende Regelung.

§ 10 Beziehung zu den Regionalgruppen/Ortsgruppen, dem Landesver-band und zum Bundesverband

1. Mindestens fünf Mitglieder aus einer Region oder einer Gemeinde können eine Regionalgruppe oder eine Ortsgruppe bilden. Über die Anerkennung einer Regional- oder Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Regionalgruppe oder eine Ortsgruppe kann sich eine eigene Satzung geben und soll einen Vorstand wählen.
2. Die Mitglieder des Kreisverbandes wirken bei der politischen Willensbildung des Landesverbandes und des Bundesverbandes aktiv mit.
3. Soweit in dieser Satzung nichts abweichend geregelt ist, gilt die Satzung des Landesverbandes.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes am 9.Dezember 2011 in Kraft. Ihre zweite Änderung tritt mit der Verabschiedung der Mitgliederversammlung am 07. November 2020 in Oschatz in Kraft.